Durch Urteile des BFH hat sich in den vergangenen Jahren die Rechtsprechung im Hinblick auf die umsatzsteuerliche Behandlung des Eigenverbrauchs von Blockheizkraftwerken gewandelt. Die fiktive Hin- und Rücklieferung des Stroms fällt dadurch weg. Die Finanzverwaltung hat darauf mit dem BMF-Schreiben vom 31. März 2025 reagiert. Die Umsetzung erfolgt nun ab dem 1. Januar 2026.
Neben der Besteuerung von Blockheizkraftwerken hat sich in den zurückliegenden Jahren auch die umsatz- und ertragsteuerliche Behandlung der Anschaffung und des Betriebes von PV-Anlagen immer wieder grundlegend geändert. Mit der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG sind Gewinn aus kleineren PV-Anlagen nun steuerfrei. Im Umsatzsteuergesetz wurde erstmalig ein sogenannter „Null-Steuersatz“ im § 12 Absatz 3 UStG eingeführt, welcher für Kommunen und kommunale Einrichtungen bedeutende Konsequenzen für die umsatzsteuerliche Behandlung von PV-Anlagen hat.
Bei beiden Arten der Energieerzeugung werden in der Regel Teile der produzierten Energie selbst verbraucht. Dadurch ergeben sich insbesondere Fragen zur Möglichkeit des Vorsteuerabzuges nach § 15 UStG und zur Vorsteuerberichtigung gemäß § 15a UStG bzw. zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe.
Unser Webinar zeigt, wie sich die umsatzsteuerliche Behandlung eines BHKWs durch das neue BMF-Schreiben ändert und welche Themen in der täglichen Praxis bei der Anschaffung und dem Betrieb einer PV-Anlage steuerlich zu beachten sind. Ausführlich gehen wir hierzu nochmals auf die Neuregelungen im Bereich der Ertrag- und Umsatzsteuer ein.
(1) Blockheizkraftwerke (BHKW)
(2) PV-Anlagen