Neues aus der Steuergesetzgebung – Steuerliche Chancen für Unternehmen

Dr. Julian Bauer

Neues aus der Steuergesetzgebung – Steuerliche Chancen für Unternehmen

Steuerinvestitionssofortprogramm :

Ziel ist es, Unternehmen kurzfristig durch bessere Abschreibungsregeln und steuerliche Förderung der Elektromobilität zu entlasten und gleichzeitig mit sinkenden Steuersätzen eine langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. Gerade für den Mittelstand eröffnen sich dadurch spürbare Vorteile.

1. Günstigere Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge

Die Bruttolistenpreisgrenze für die steuerliche Förderung von E-Fahrzeugen als Dienstwagen stieg bereits zum 1.7.2025 von 70.000 € auf 100.000 €. Bis zu dieser Höhe ist der Listenpreis bei Anschaffung nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2031 bei der Besteuerung nach der 1 %-Regelung nur zu einem Viertel anzusetzen. Gleiches gilt bei der Fahrtenbuchmethode, bei der nur ein Viertel der Anschaffungskosten berücksichtigt wird. Wird die Grenze überschritten, ist der Listenpreis unter weiteren Voraussetzungen zur Hälfte anzusetzen.

2. Degressive Abschreibung kehrt zurück

Zwischen 1.7.2025 und 31.12.2027 angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter können degressiv mit bis zu 30 %, maximal dem dreifachen der linearen AfA, abgeschrieben werden. Der Vorteil: In den ersten Jahren entstehen deutlich höhere Abschreibungen und damit niedrigere Steuerbelastungen – ein Liquiditätsvorteil gerade in Investitionsphasen. Zusätzlich ist die Kombination mit Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Unternehmen möglich. Für Unternehmen könnte sich dadurch die Möglichkeit ergeben, Investitionen vorzuziehen.

3. Spezielle Abschreibung für Elektrofahrzeuge

Neu ist eine arithemtisch-degressive AfA für Elektrofahrzeuge, gültig ab Juli 2025 bis Dezember 2027. Sie sieht feste Abschreibungssätze vor: 75 % im Anschaffungsjahr, danach 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Innerhalb von zwei Jahren können Elektrofahrzeuge nahezu vollständig abgeschrieben werden (85%). Allerdings ist eine Kombination mit Sonderabschreibungen ausgeschlossen, sodass eine sorgfältige Vergleichsrechnung sinnvoll bleibt.

4. Körperschaftsteuer wird reduziert

Kapitalgesellschaften erhalten Entlastung: Ab 2028 sinkt der Körperschaftsteuersatz von 15 % in Jahresschritten auf 10 % im Jahr 2032. Diese Maßnahme stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit und bietet Planbarkeit für Investitionen. Folgeänderungen im Steuerrecht, etwa bei der Kapitalertragsteuer, dürften in späteren Gesetzesvorhaben folgen.

5. Verbesserung der Thesaurierungsbegünstigung

Der Thesaurierungssteuersatz in § 34a Abs. 1 EStG sinkt ab 2028 stufenweise von heute 28,25 % auf 25 % ab 2032. Vor dem Hintergrund des sinkenden Körperschaftsteuersatzes kommt man dadurch des Rechtsformneutralität einen Schritt näher.

6. Forschungszulage ausgeweitet

Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der steuerlichen Forschungsförderung. Ab 2026 steigt der förderfähige Stundensatz für Eigenleistungen von 70 € auf 100 €. Damit können auch kleine Unternehmen ihre eigene Arbeitszeit besser geltend machen. Neu ist zudem eine Pauschale von 20 % für Gemein- und Betriebskosten, die zusätzlich zu den bisherigen Aufwendungen berücksichtigt wird. Der Höchstbetrag der förderfähigen Bemessungsgrundlage steigt zugleich auf 12 Mio. €. Unternehmen erhalten so mehr finanziellen Spielraum für Investitionen in Forschung- und Entwicklung.

Fazit:

Das Investitionssofortprogramm verbindet kurzfristige Impulse mit langfristiger Entlastung. Vor allem die Steuerlast mittelständischer Unternehmen kann dadurch entsprechend gesenkt werden.

Standortfördergesetz (StoFöG) – Referentenentwurf:

Der Referentenentwurf entspricht überwiegend dem schon von der Vorgängerregierung geplanten Zukunftsfinanzierungsgesetz II. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu stärken, insbesondere durch steuerliche Verbesserungen für Investitionen in Infrastruktur und erneuerbare Energien. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2025 abgeschlossen werden.

1. Änderung bei § 6b-Rücklage:

Anpassungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus Veräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die im Betriebsvermögen gehalten werden, wenn diese reinvestiert werden (§ 6b Abs. 10 EStG, „Roll-Over“): Der Schwellenwert zur Übertragung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften soll von 500.000 € auf 2.000.000 € erhöht werden.

2. Investmentsteuerrecht
  • Klarstellung zur steuerlichen Einordnung von Investmentvermögen
    Durch die Einführung eines neuen § 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E wird ausdrücklich geregelt, dass Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB ihre Qualifikation als Investmentfonds gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 InvStG – und damit die Anwendbarkeit des InvStG – nicht dadurch verlieren, dass sie in gewerblich tätige Personengesellschaften investieren oder ihre Vermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaften.
  • Ausweitung der Gewerbesteuerbefreiung #
    Die Gewerbesteuerfreiheit wird auf Einkünfte aus bestimmten Beteiligungen von Investmentfonds nach § 15 Abs. 2 Satz 2 InvStG-E erweitert. Dies umfasst insbesondere Beteiligungen an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand auf die Erzeugung erneuerbarer Energien nach § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E gerichtet ist, sowie an Gesellschaften im Bereich öffentlicher-private Partnerschaften (ÖPP) und Infrastrukturprojekten.
  • Erweiterte Anlagemöglichkeiten für Spezial-Investmentfonds
    Spezial-Investmentfonds erhalten die Möglichkeit, uneingeschränkt in sämtliche in § 231 Abs. 3 KAGB-E genannten Anlageobjekte zu investieren. Hierzu zählen insbesondere Bewirtschaftungsgegenstände, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien sowie Ladeinfrastruktur für Elektromobilität (§ 26 Nr. 4 Buchst. g) InvStG-E).
  • Kapitalbeteiligung an Gesellschaften im Bereich erneuerbare Energien
    Spezial-Investmentfonds wird künftig gestattet, bis zu 100 % des Kapitals einer Kapitalgesellschaft zu erwerben, deren Unternehmensgegenstand die Erzeugung erneuerbarer Energien im Sinne des § 1 Abs. 19 Nr. 6a KAGB-E ist (§ 26 Nr. 6 Satz 2 InvStG-E).

Fazit:

Der Referentenentwurf der Standortfördergesetzes ist ein wichtiger Schritt zur Verbesserung der Investitionsbedingungen in Deutschland. Durch die Förderung von Infrastruktur- und Energieprojekte sowie die Stärkung des Venture-Capital-Marktes werden positive Impulse für das Wirtschaftswachstum gesetzt.

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