
Unternehmer stehen schon früh vor der Aufgabe, die Vermögensnachfolge zu planen und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Soll die Nachfolge familienintern erfolgen, sind frühzeitig Möglichkeiten zur Umsetzung auszuloten. So können die Vermögensinteressen der Beteiligten gewahrt und der Bestand des Familienvermögens gesichert werden.
Der Einsatz von Nießbrauchsrechten kann eine Schlüsselrolle bei der Nachfolgeplanung spielen.
Der Nießbrauch gewährt dem Berechtigten das Recht, die Nutzungen aus einem Vermögenswert zu ziehen.
Er kann an Gegenständen (bspw. Immobilien) aber auch an Rechten (bspw. Gesellschaftsanteilen) eingeräumt werden. Dem Berechtigten stehen typischerweise bei Immobilien die Mieterlöse und bei Gesellschaftsanteilen die entsprechenden Gewinne aus dem Nießbrauchsrecht zu.
Die rechtliche Ausgestaltung des Nießbrauchsrechts ist in den gesetzlichen Grenzen flexibel und kann auf die jeweiligen Bedürfnisse des Einzelfalls angepasst werden.
Typische Gestaltungsziele und schenkungssteuerliche Wirkungen
Der Nießbrauch wird häufig eingesetzt, um die Unternehmensnachfolge zu steuern. Der Übertragende kann die Kontrolle über und die Erträge aus dem jeweiligen Vermögenswert behalten, während das Eigentum schrittweise auf die nächste Generation übertragen wird. Gleichzeitig wird die finanzielle Versorgung der älteren Generation abgesichert.
In der vorweggenommenen Erbfolge schlägt der mit dem mit dem Nießbrauch belastete Vermögenswert schenkungssteuerlich nicht voll zu Buche, da bei der Bewertung aufgrund des Nießbrauchrechtes Abschläge gemacht werden müssen. Der Beschenkte erhält schließlich lediglich ein mit dem Nießbrauch belastetes Wirtschaftsgut.
Bei Beendigung des Nießbrauchs beispielsweise durch Erbfall oder Verzicht, können weitere schenkungssteuerliche Konsequenzen auftreten, die im Vorfeld in der Nachfolgeplanung zu antizipieren sind.
Der Erfolg der Nachfolgeplanung hängt auch davon ab, dass die steuerlichen Wirkungen der rechtlichen Gestaltungen aufeinander abgestimmt werden. Daher müssen neben der Schenkungsteuer auch die ertragsteuerlichen Konsequenzen beleuchtet werden. Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen unter Nießbrauchsvorbehalt kann unter bestimmten Voraussetzungen ertragsteuerneutral erfolgen. Die laufenden Erträge sind in der Regel dem Nießbraucher zuzurechnen, falls er als Mitunternehmer gilt.
Eine Herausforderung ist die Sicherstellung einer doppelten Mitunternehmerstellung, da die Rechtslage diesbezüglich aktuell nicht eindeutig ist.
Die Frage ist von weitreichender Bedeutung. In seinem aktuellen Urteil bestätigt der BFH (02.07.2025 – IV R 36/22), dass der Nießbrauchsberechtigte jedenfalls nach dem gesetzlichen Leitbild des Nießbrauchs nicht Mitunternehmer wird. Für den steuerlichen Erfolg der Gestaltung ist es also unabdingbar, das Nießbrauchsrecht abweichend vom gesetzlichen Leitbild anzupassen.
Eine Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt bei gleichzeitigem Fehlen der doppelten Mitunternehmerstellung hätte weitrechende negative Konsequenzen, die beispielsweise in der Aufdeckung der stillen Reserven des Betriebs ohne entsprechenden Liquiditätszufluss liegen können.
Der Nießbrauch an Anteilen gewerblicher Personengesellschaften ist ein vielseitig einsetzbares Gestaltungsinstrument, das sowohl Vorteile in der Vermögensnachfolge als auch in der steuerlichen Optimierung bietet. Die genaue Ausgestaltung und Bewertung der Rechte und Pflichten ist komplex und sollte individuell geprüft werden, um die bestmöglichen steuerlichen und wirtschaftlichen Ergebnisse zu erzielen. Insbesondere aufgrund der bestehenden Rechtsunsicherheit hinsichtlich der doppelten Mitunternehmerstellung muss der Einzelfall genau beleuchtet werden. Im Zweifelsfall bietet sich die Einholung einer verbindlichen Auskunft an.
Für weitere Details zur steuerlichen Behandlung, aktuellen Rechtsprechung und Bewertungsempfehlungen stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.
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