Der Vorsteuerabzug zählt zu einem der grundlegenden Themen im Umsatzsteuerrecht. Bin ich zum Vorsteuerabzug berechtigt? Liegt mir eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vor? Kann die, in dieser Rechnung ausgewiesener Umsatzsteuer, als Vorsteuer geltend gemacht werden? In welcher Höhe? In welchem Voranmeldungszeitraum? Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn der Vorsteuerabzug in falscher Höhe oder im falschen Zeitraum geltend gemacht wurde? Kann ich die Vorsteuer nachträglich noch zum Abzug bringen? Mit all diesen Fragen muss sich ein Unternehmer tagtäglich befassen.
Umso wichtiger ist diese Vorsteuerabzugsthematik bei Kommunen und kommunalen Einrichtungen aufgrund ihrer beschränkten unternehmerischen Tätigkeiten und ihrer gemischt genutzten Vermögensgegenstände. Insbesondere wenn größere Anschaffungen geplant werden, die zumindest teilweise einer späteren Nutzung gegen umsatzsteuerpflichtiges Entgelt dienen sollen, können die Kommunen den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Wie hoch die Vorsteuerabzugsquote in diesem Fall ist, muss dabei genau geprüft werden.
Bei der Betrachtung des Vorsteuerabzugs im kommunalen Umfeld verdienen die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung sowie die Einführung des § 2b UStG besondere Aufmerksamkeit. Während sich auf einer Seite durch die Umstellung auf § 2b UStG teilweise weitere Vorsteuerabzugsmöglichkeiten für die Kommunen eröffnen, werden diese auf der anderen Seite durch die jüngsten Gerichtsentscheidungen wiederum eingeschränkt.
In unserem Seminar erhalten Sie einen umfassenden Überblick über die umsatzsteuerrechtlichen Fragestellungen rund um den Vorsteuerabzug einschließlich aktueller Entwicklungen in der Rechtsprechung.
Agenda
- Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug § 15 UStG
- Grundsätze zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge (insb. Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Vermögensgegenständen / Gebäuden)
- Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen aus dem Ausland
- Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung
- Vorsteuerabzug im Rahmen von § 2b UStG
- Berichtigung des Vorsteuerabzuges § 15a UStG