Die Besteuerung im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb von PV-Anlagen hat sich in den letzten Jahren sowohl umsatzsteuerlich als auch ertragsteuerlich grundlegend geändert. Mit der Einführung des § 3 Nr. 72 EStG sind Gewinn aus kleineren PV-Anlagen nun steuerfrei. Im Umsatzsteuergesetz wurde erstmalig ein sog. „Null-Steuersatz“ im § 12 Absatz 3 UStG eingeführt, welcher für die Kommunen und kommunale Einrichtungen bedeutende Konsequenzen für die umsatzsteuerliche Behandlung von PV-Anlagen hat.
Neben PV-Anlagen spielen auch Blockheizkraftwerke (BHKW) eine große Rolle bei der Versorgung von Kommunen mit Energie. Umsatzsteuerlich gilt hier aktuell noch die fiktive Rücklieferung für selbstverbrauchten Strom. Durch das BFH-Urteil vom 29. November 2022 könnte die Besteuerung der fiktiven Lieferung zukünftig aber wegfallen.
Bei beiden Arten der Energieerzeugung werden in der Regel Teile der produzierten Energie selbst verbraucht. Dadurch ergeben sich insbesondere Fragen zur Möglichkeit des Vorsteuerabzuges nach § 15 UStG und zur Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG bzw. zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe.
Unser Online-Seminar zeigt, welche Themen bei der Anschaffung und Betrieb einer PV-Anlage und eines BHKW steuerlich zu beachten sind. Ausführlich gehen wir nochmals auf die Neuregelungen im Bereich der Ertrag- und Umsatzsteuer behandelt.
AGENDA
1. PV-Anlagen
1.1. Ertragsteuerliche Behandlung von PV-Anlagen
- Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 3 Nr. 72 EStG
- Auswirkungen auf die Betriebe gewerblicher Art
- Praktische Anwendungsfälle
1.2. Neuregelung im Umsatzsteuerrecht ab 2023 – der neue Null-Steuersatz
- Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG
- Folgen für neu angeschaffte PV-Anlagen
- Praktische Anwendungsfälle
1.3. Vorsteuerabzug und -berichtigung beim Betrieb von PV-Anlagen
2. Blockheizkraftwerke (BHKW)
2.1. Umsatzsteuerliche Behandlung der Stromlieferungen an den Netzbetreiber und des selbstverbrauchten Stroms
2.2. Vorsteuerabzug und -berichtigung beim Betrieb von BHKW