Steuerliche Vorteile einer Holdingstruktur
Holdingstrukturen sind aufgrund ihrer Flexibilität, der Risikominimierung und zahlreicher Steuervorteile auch im Mittelstand eine beliebte Organisationsform. Auch in der Rechtsform einer GmbH ergeben sich mit der Implementierung einer Holding steuerliche Vorteile.
In einer Holdingstruktur hält eine Ober- beziehungsweise Muttergesellschaft Geschäftsanteile an untergeordneten Unternehmen oder Tochtergesellschaften. Dabei gibt es unterschiedliche Formen von Holdinggesellschaften. Häufig greift die Muttergesellschaft in das operative Geschäft ein und hat damit einen starken Einfluss auf die untergeordneten Gesellschaften. In anderen Holdingstrukturen verwaltet die Holding die Finanzen und das Vermögen oder übernimmt die strategische Steuerung und die zentrale Kontrollfunktion der Tochterunternehmen. Sie können grundsätzlich in allen Rechtsformen gegründet werden, wobei in mittelständischen Strukturen oftmals Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) anzutreffen sind.
Vorteil bei Dividenden und Verkäufen
Das Körperschaftsteuergesetz sieht vor, dass 95 Prozent der ausgeschütteten Gewinne bei der Holding-GmbH steuerfrei sind. Dies führt zu einer effektiven Besteuerung von rund 1,5 Prozent. Diese ergibt sich aus der Körperschaftsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Diese Regelung ist nur anwendbar, wenn die Beteiligung der Mutter an der Tochter mindestens 15 Prozent beträgt. Damit wird die steuerbegünstigte Thesaurierung von Gewinnen bei der Holding-GmbH erreicht. Diese Gewinne können dann für Investitionen der Holding genutzt oder als Darlehen an andere Tochtergesellschaften weitergegeben werden. Dadurch lässt sich ein flexibler und steueroptimierter Einsatz der finanziellen Mittel innerhalb der Unternehmensgruppe erreichen.
Die Holdingstruktur ist steuerlich auch attraktiv, wenn ein späterer Verkauf von Tochtergesellschaften in Betracht kommt: Veräußert die Mutter-GmbH eine Tochter-GmbH, greift ebenfalls die 95prozentige Steuerfreistellung. Bei Verkäufen gilt dies sogar unabhängig von der Beteiligungshöhe.
Vorteil bei verdeckten Gewinnausschüttungen
In Unternehmensgruppen mit mehreren operativen Gesellschaften kann eine Holding-GmbH die Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung deutlich abmildern. Diese liegt vor, wenn es durch nicht fremdübliche Leistungsbeziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer dieser nahestehenden Person zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft kommt. Das ist etwa der Fall, wenn beispielsweise ein Gesellschafter für die ihm von der GmbH überlassene Immobilie zu wenig Miete zahlt. Die Kapitalgesellschaft wird so besteuert, als wäre es nicht zu der verdeckten Gewinnausschüttung gekommen, ihr Einkommen wird also erhöht. Der Gesellschafter hat eine fiktive Dividende zu versteuern.
Werden zwei Schwestergesellschaften (B-GmbH und C-GmbH) von einem gemeinsamen Gesellschafter gehalten (natürliche Person A oder A-GmbH) und verkauft, kann ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Nämlich dann, wenn die B-GmbH Waren zu günstig an ihre Schwester, die C-GmbH, abgegeben hat. Obwohl der Vorteil der C-GmbH zugutekommt, ist die fiktive Dividende vom Gesellschafter zu versteuern. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, fällt auf die verdeckte Gewinnausschüttungen 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag an.
Ist die Unternehmensgruppe jedoch in einer Holdingstruktur organisiert, dass heißt, der Gesellschafter ist eine GmbH, unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung lediglich einer effektiven Besteuerung von rund 1,5 Prozent, da auch hier die oben dargestellte Steuerfreistellung für Dividenden gilt. Damit dient die Holdingstruktur in diesen Fällen als Blocker für eine höhere Besteuerung im Fall von verdeckten Gewinnausschüttungen. Insbesondere in größeren Unternehmensgruppen mit Tochtergesellschaften in mehreren Ländern kann dies erhebliche Auswirkungen haben.