Verluste bei Kapitaleinkünften – Aktueller Handlungsbedarf

Verluste bei Kapitaleinkünften – Aktueller Handlungsbedarf

Dr. Julian Bauer

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen häufig dem besonderen Steuersatz von 25 %, dafür ist jedoch regelmäßig kein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten möglich. Darüber hinaus gibt es innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen die folgenden Verlustausgleichsbeschränkungen:

  1. Verlustausgleichsbeschränkung – Aktienverluste (Verfahren vor BVerfG anhängig)
    Verluste aus Aktienveräußerungen können nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen ausgeglichen werden. Übersteigende Verluste können in die Folgejahre vorgetragen werden und in diesen mit Aktiengewinnen ausgeglichen werden.
  2. Verlustausgleichsbeschränkung – Ausfall- und Ausbuchungsverluste (aufgehoben)
    Die Regelung galt grundsätzlich ab dem Jahr 2020. Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern konnten mit allen anderen Kapitalerträgen ausgeglichen werden, jedoch begrenzt auf jährlich 20.000 EUR. Übersteigende Verluste konnten in die Folgejahre vorgetragen werden, in diesen jedoch auch maximal in Höhe von 20.000 EUR jährlich mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Betroffen von der Regelung waren hauptsächlich Ausfälle von Darlehensforderungen.
  3. Verlustausgleichsbeschränkung – Verluste aus Termingeschäften (aufgehoben)
    Diese Regelung galt ab dem Jahr 2021. Verluste aus Termingeschäften konnten nur mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien ausgeglichen werden, jedoch begrenzt auf jährlich 20.000 EUR. Übersteigende Verluste konnten in die Folgejahre vorgetragen werden und in diesen ebenfalls auf jährlich 20.000 EUR beschränkt mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien ausgeglichen werden. Diese Regelung hat insbesondere bei einer hohen Handelsfrequenz zu wirtschaftlich unstimmigen Ergebnissen geführt. Wurden innerhalb eines Jahres Gewinne aus Termingeschäften i.H.v. 100.000 EUR erzielt und Verluste i.H.v. 200.000 EUR erlitten, so wurden aufgrund der Verlustverrechnungsbeschränkung 80.000 EUR (100.000 EUR ./. 20.000 EUR) versteuert, obwohl der Verlust per Saldo 100.000 EUR beträgt.
  4. Verlustausgleichsbeschränkung – Übrige Verluste
    Verluste aus Kapitaleinkünften, die nicht unter die oben genannten Kategorien fallen, können nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Übersteigende Verluste können in die Folgejahre vorgetragen werden.

Der Bundesfinanzhof geht im Beschluss vom 07.06.2024 (Az. VIII B 113/23) von einer Unvereinbarkeit der Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus Termingeschäften mit dem Gleichheitsgebot nach Artikel 3 des Grundgesetzes aus.

Aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedenken wurden die Verlustausgleichsbeschränkungen von Verlusten aus Termingeschäften und von Ausfall- und Ausbuchungsverlusten mit dem Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle aufgehoben. Diese Verluste können nun der Höhe nach unbeschränkt mit allen anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 18.10.2024 vom Bundestag beschlossen und der Bundesrat hat am 22.11.2024 die erforderliche Zustimmung erteilt. Mit der Verkündung des Gesetzes ist nun kurzfristig zu rechnen.

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Welche Folgen ergeben sich daraus? 

Die Aufhebung gilt rückwirkend. Demnach können alle Fälle, die verfahrensrechtlich beispielsweise aufgrund eines laufenden Einspruchsverfahrens oder im Rahmen von Änderungsvorschriften (insbesondere Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO) noch änderbar sind, hinsichtlich der nicht mehr geltenden Verlustausgleichsbeschränkungen geändert werden. Hierfür ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt notwendig. 

Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn eine IT-technische Umsetzung auf Ebene der Kreditinstitute erst ab dem 01.01.2026 erfolgt. Es ist auch damit zu rechnen, dass die IT-technische Umsetzung bei Kreditinstituten erst nach einiger Vorlaufzeit erfolgen wird. Deshalb sollte auch eine im Jahr 2025 beim Kapitalertragsteuerabzug berücksichtige Verlustausgleichsbeschränkung (Ausfall- und Ausbuchungsverluste, Verluste aus Termingeschäften) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung rückgängig gemacht werden.


Handlungsbedarf - Was bei Aktienverlusten zu beachten ist 

Die Verlustausgleichsbeschränkung für Aktienverluste und für die übrigen Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt bestehen. Bezüglich der Verlustausgleichs-beschränkung für Aktienverluste ist aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken des Bundesfinanzhofs allerdings ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 2 BvL 3/21). Diesbezüglich ergehen die Einkommensteuerbescheide inzwischen vorläufig, können also insoweit noch geändert werden, falls das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung zugunsten der Steuerzahler treffen sollte. Allerdings müssen die Verluste in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, um von einer eventuellen späteren Änderbarkeit zu profitieren. Dazu muss bis zum 15.12. des laufenden Jahres (also konkret für 2024 bis zum 15.12.2024) beim depotführenden Kreditinstitut ein Antrag auf Erteilung einer Verlustbescheinigung gestellt werden. Dies hat zur Folge, dass die Bank die Verluste nicht mehr in das Folgejahr überträgt. Die Verluste müssen in diesem Fall im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben und berücksichtigt werden.

Wir unterstützen Sie gerne, die komplexen Regelungen zur steuerlichen Verlustberücksichtigung bestmöglich umzusetzen.

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