Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen häufig dem besonderen Steuersatz von 25 %, dafür ist jedoch regelmäßig kein Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten möglich. Darüber hinaus gibt es innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen die folgenden Verlustausgleichsbeschränkungen:
- Verlustausgleichsbeschränkung – Aktienverluste (Verfahren vor BVerfG anhängig)
Verluste aus Aktienveräußerungen können nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen ausgeglichen werden. Übersteigende Verluste können in die Folgejahre vorgetragen werden und in diesen mit Aktiengewinnen ausgeglichen werden. - Verlustausgleichsbeschränkung – Ausfall- und Ausbuchungsverluste (aufgehoben)
Die Regelung galt grundsätzlich ab dem Jahr 2020. Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern konnten mit allen anderen Kapitalerträgen ausgeglichen werden, jedoch begrenzt auf jährlich 20.000 EUR. Übersteigende Verluste konnten in die Folgejahre vorgetragen werden, in diesen jedoch auch maximal in Höhe von 20.000 EUR jährlich mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Betroffen von der Regelung waren hauptsächlich Ausfälle von Darlehensforderungen. - Verlustausgleichsbeschränkung – Verluste aus Termingeschäften (aufgehoben)
Diese Regelung galt ab dem Jahr 2021. Verluste aus Termingeschäften konnten nur mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien ausgeglichen werden, jedoch begrenzt auf jährlich 20.000 EUR. Übersteigende Verluste konnten in die Folgejahre vorgetragen werden und in diesen ebenfalls auf jährlich 20.000 EUR beschränkt mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien ausgeglichen werden. Diese Regelung hat insbesondere bei einer hohen Handelsfrequenz zu wirtschaftlich unstimmigen Ergebnissen geführt. Wurden innerhalb eines Jahres Gewinne aus Termingeschäften i.H.v. 100.000 EUR erzielt und Verluste i.H.v. 200.000 EUR erlitten, so wurden aufgrund der Verlustverrechnungsbeschränkung 80.000 EUR (100.000 EUR ./. 20.000 EUR) versteuert, obwohl der Verlust per Saldo 100.000 EUR beträgt. - Verlustausgleichsbeschränkung – Übrige Verluste
Verluste aus Kapitaleinkünften, die nicht unter die oben genannten Kategorien fallen, können nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Übersteigende Verluste können in die Folgejahre vorgetragen werden.
Der Bundesfinanzhof geht im Beschluss vom 07.06.2024 (Az. VIII B 113/23) von einer Unvereinbarkeit der Verlustausgleichsbeschränkung bei Verlusten aus Termingeschäften mit dem Gleichheitsgebot nach Artikel 3 des Grundgesetzes aus.
Aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedenken wurden die Verlustausgleichsbeschränkungen von Verlusten aus Termingeschäften und von Ausfall- und Ausbuchungsverlusten mit dem Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle aufgehoben. Diese Verluste können nun der Höhe nach unbeschränkt mit allen anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Das Jahressteuergesetz 2024 wurde am 18.10.2024 vom Bundestag beschlossen und der Bundesrat hat am 22.11.2024 die erforderliche Zustimmung erteilt. Mit der Verkündung des Gesetzes ist nun kurzfristig zu rechnen.