Wie man mit Schaukeln Steuern sparen kann: Teil I

Wie man mit Schaukeln Steuern sparen kann: Teil I

Dr. Julian Bauer

Fast jeder von uns saß im Kindesalter wohl schon mal auf einer Schaukel. Auch wenn wir mit steigendem Alter zunehmend auf dieses meist spaßige Ereignis verzichten, kann zumindest die „steuerliche Schaukel“ uns noch viel Freude bereiten – und eine Menge Steuern sparen. Im Fokus steht dabei eine Gestaltung mit dem Familienheim und dem Ziel, wesentliche Vermögenswerte ohne Steuerbelastung innerhalb der Familie zu bewegen.

Es kommt irgendwann die Zeit, in der man sich die Frage stellen muss, was mit seinem Vermögen passieren soll. Dieses meist unliebsame Thema wird oftmals lange hinausgeschoben, jedoch lässt es sich dadurch nicht lösen – vielmehr wird es nur komplizierter. Bei der Vermögensverteilung spielen viele Aspekte eine Rolle und auch das Steuerrecht darf an dieser Stelle nicht unterschätzt werden. Viele gewollte Übertragungen können ertragsteuerliche, schenkungsteuerliche oder grunderwerbsteuerliche Konsequenzen mit sich bringen und damit eine gut gemeinte Übertragung schnell zunichtemachen. Da hilft es, sich frühzeitig hinzusetzen und zu planen. Setzen Sie sich mit uns auf eine Schaukel, lassen den Blick in die Ferne schweifen und erfahren Sie, was man mit einer Familienheimschaukel erreichen kann.

Als Familienheim bezeichnet man im Steuerrecht eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung, in der sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet. Der deutsche Fiskus privilegiert das Familienheim an verschiedenen Stellen, so unterliegt bspw. eine Veräußerung des Familienheims regelmäßig nicht der Einkommensteuer und auch eine lebzeitige unentgeltliche Übertragung zwischen Ehegatten / Lebenspartnern ist von der Schenkungsteuer befreit. Diesen Vorteil macht sich die Familienheimschaukel zu eigen und bietet sich dann an, wenn Vermögenswerte zwischen Ehegatten / Lebenspartnern ungleich verteilt sind.

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In einem ersten Schritt erfolgt eine unentgeltliche Übertragung des Familienheims. Diese Übertragung löst weder Schenkungsteuer noch Grunderwerbsteuer aus. Nach Ablauf einer gewissen Wartefrist wird das kürzlich erworbene Familienheim wieder an den Schenker entgeltlich verkauft. Auch dieser Vorgang löst weder Ertragsteuern noch eine Grunderwerbsteuer aus. Der Kaufvertrag muss dabei jedoch fremdüblich ausgestaltet sein, d.h. sowohl Kaufpreis als auch die sonstigen Modalitäten müssen wie unter fremden Dritten vereinbart sein und durchgeführt werden. Dazu gehört auch die ordnungsgemäße Kaufpreiszahlung. Schließlich kann das Familienheim erneut geschenkt werden, ohne dass es zu einer Steuerbelastung kommt.

Mit diesem Hin und Her des Familienheims wird erreicht, dass der vermögendere Partner bereits zu Lebzeiten sowohl Finanzmittel wie auch das Familienheim an seinen Partner ohne Steuerbelastung oder Ausnutzung etwaiger Freibeträge überträgt. Diese können dann für nicht begünstigtes Vermögen verwendet werden. Zudem eröffnet diese Vermögensverteilung die Möglichkeit, die Freibeträge zu Abkömmlingen zu verdoppeln. Denn nunmehr kommt das Vermögen von beiden Elternteilen und die personenbezogenen Freibeträge können jeweils in Anspruch genommen werden.

Schaukeln kann damit auch als Erwachsener noch Spaß machen.


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