Steueroptimierte Testamente

Steueroptimierte Testamente

Dr. Julian Bauer

Bei Vermögensübertragungen im Rahmen von Erbschaften kann die Erbschaftsteuerbelastung durch eine steueroptimierte Nachfolgeplanung erheblich gesenkt oder vermieden werden. Dafür ist ein formwirksames Testament erforderlich. Andernfalls tritt die gesetzliche Erbfolge ein, die neben einer ungewollten Vermögensverteilung zu erheblichen Steuerbelastungen führen kann.

Wie eine Optimierung gelingt…

Die Stellschrauben zur Erbschaftsteueroptimierung sind insbesondere die optimale Nutzung der steuerlichen Freibeträge und das „Überspringen“ von Generationen dar. Aus der Kombination von schenkweisen Vermögensübertragungen zu Lebzeiten und einem abgestimmten Testament ergibt sich die Möglichkeit der mehrfachen Nutzung der persönlichen Freibeträge, denn diese stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Zwischen Ehegatten steht ein Freibetrag von 500.000 EUR, bei Vermögensübertragungen an Kinder ein Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR und bei Übertragungen an Enkelkindern von 200.000 EUR zur Verfügung. Anderen Verwandten und z.B. Freunden können lediglich 20.000 EUR steuerfrei übertragen werden. Daher wird durch die gezielte testamentarische Verteilung des Vermögens auf Ehegatten und (Enkel-)Kinder eine Steueroptimierung erreicht. Insbesondere wenn das Vermögen zwischen Ehepartnern ungleich verteilt ist, kann schon zu Lebzeiten Vermögen an den anderen Ehegatten übertragen werden, um auch dessen Freibeträge an Kinder und Enkel nutzen zu können. Hierfür kann auch das Instrument der Kettenschenkung genutzt werden. Ist die unmittelbar nachfolgende Generation bereits ausreichend versorgt, kann es aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein, das Vermögen unter Überspringung einer Generation direkt auf die Enkelkinder zu übertragen. Hierdurch wird die Erbschaftsteuer einmal „gespart“, da ein Übertragungsvorgang entfällt.

Warum das Berliner Testament eine Steuerfalle sein kann…

Das sog. Berliner Testament ist eine sehr verbreitete Testamentsform und wird häufig von Ehegatten genutzt. Hierbei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein und die gemeinsamen Kinder erhalten erst im Erbfall des letztversterbenden Ehegatten das Vermögen. Der Grund für ein Berliner Testament liegt häufig in der Absicherung des überlebenden Ehegatten. Diese Gestaltung kann jedoch zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen, da der Freibetrag des erstversterbenden Ehegatten gegenüber den Kindern nicht genutzt wird und jenseits der Freibeträge eine doppelte Besteuerung des Vermögens des Erstversterbenden erfolgt. Das Vermögen des zuerst versterbenden Ehegatten wird beim Übergang auf den zuletztversterbenden Ehegatten und nach dem Tod des zuletztversterbenden Ehegatten beim Übergang auf die Kinder erneut besteuert. Daher ergibt sich bei Vermögen, dessen Wert den persönlichen Freibetrag des überlebenden Ehegatten übersteigt, stets eine steuerliche Mehrbelastung.

Dies verdeutlicht folgendes Beispiel:

Mutter (M) und Vater (V) haben drei gemeinsame Kinder (K1, K2 und K3). M stirbt und vererbt liquide Mittel von 4 Mio. EUR. Verglichen wird der Fall des Berliner Testaments mit dem Fall, dass das Vermögen zu gleichen Teilen auf V und die Kinder verteilt wird.


Bereits beim Todesfall des zuerstversterbenden Ehegatten ergibt sich durch das Berliner Testament eine deutliche Mehrbelastung im Vergleich zur Verteilung des Vermögens auf den Ehegatten und die Kinder. Zusätzlich wird bei Nutzung des Berliner Testament das gesamte (verbleibende) Vermögen bei Ableben des zuletztversterbenden Ehegatten erneut besteuert. 

Zur Vermeidung einer erbschaftsteuerlichen Mehrbelastung bei gleichzeitiger Absicherung des überlebenden Ehegatten stellt die Vermögensübertragung auf Kinder im Erbfall des Erstversterbenden mit Nießbrauchsvorbehalt für den überlebenden Ehegatten eine mögliche Lösung dar. Dies gilt insbesondere, wenn zum Vermögen der Ehegatten Immobilien gehören. 

Dies soll das folgende Beispiel aufzeigen:

Mutter (M) und Vater (V) haben drei gemeinsame Kinder (K1, K2 und K3). M stirbt und vererbt eine vermietete Gewerbeimmobilie im Wert von 1,5 Mio. EUR. Verglichen wird der Fall des Berliner Testaments mit dem Fall, dass die Kinder die Immobilie erhalten und V den lebenslangen Nießbrauch hieran erhalten soll. Der Wert des Nießbrauchs wird im Beispiel mit 300.000 € angesetzt.


Der Nießbrauchsvorbehalt bietet sich nicht nur bei vermieteten, sondern insbesondere auch bei eigengenutzten Immobilien an.

Fazit 

Durch eine langfristige und vorausschauende Nachfolgeplanung kann die Schenkung-/ Erbschaftsteuerbelastung erheblich gesenkt oder vermieden werden. Eine steueroptimierte Planung umfasst testamentarische Regelungen zur Nachfolge sowie die sukzessive Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Dabei bedarf insbesondere die Übertragung von Betriebsvermögen und umfangreicheren Privatvermögen einer genauen Strukturierung. Das Berliner Testament sollte aus steuerlicher Sicht bei Vermögen jenseits des verfügbaren Freibetrags des überlebenden Ehegatten auf Grund der Nichtnutzung der Freibeträge für Kinder im Erbfall des Erstversterbenden und der Doppelbesteuerung dessen Vermögen vermieden werden.

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