Mehr Geld für den Arbeitnehmer und gleichzeitig kaum bis keine Mehrkosten für den Arbeitgeber: Dies kann durch eine Nettolohnoptimierung erreicht werden.
Wie die Nettolohnoptimierung funktioniert, beispielhafte Optimierungsmöglichkeiten sowie Vorteile der Nettolohnoptimierung stellen wir Ihnen in diesem Artikel vor.
Funktionsweise
Für die steuerliche Anerkennung ist entscheidend, dass die jeweilige Leistung zusätzlich zum bereits vereinbarten Arbeitslohn geleistet wird.
Der Arbeitnehmer erhält also statt einer Barlohnerhöhung Vorteile in Form von steuerfreien oder steuerlich begünstigten Leistungen. Der Arbeitnehmer kann somit ein höheres Nettogehalt erzielen, während Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mit Steuern oder Sozialabgaben belastet werden.
Optimierungsmöglichkeiten
Es gibt eine Vielzahl an Nettolohnoptimierung-Tools. Ein sehr interessantes Beispiel ist das Fahrradleasing. Hierzu gibt es am Markt mehrere etablierte Anbieter, die das Fahrradleasing mit ergänzenden Serviceleistungen anbieten. Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer steuerfrei zusätzlich zum Arbeitslohn (Elektro-)Fahrräder überlassen. Bei Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern besteht die Besonderheit, dass hier auch eine Gehaltsumwandlung möglich ist. In diesem Fall ist die Überlassung des Fahrrads allerdings nicht steuerfrei, sondern mit 0,25 % der unverbindlichen Preisempfehlung des Fahrrads monatlich zu versteuern.
Eine für eine Vielzahl von Mitarbeitern in Betracht kommende Möglichkeit ist die Gewährung von Gutscheinkarten. Hintergrund hiervon ist, dass Sachbezüge bis zu 50 EUR im Monat steuerfrei sind. Hiervon erfasst sind nicht nur „echte Sachbezüge“, sondern auch Gutscheinkarten beispielsweise von Tankstellen oder Einzelhändlern. Dies ist besonders attraktiv für Arbeitnehmer, da sie hiermit Aufwendungen bestreiten können, die sie sonst aus voll verteuertem Arbeitslohn leisten müssen.
Eine interessante und mit minimalem Verwaltungsaufwand für den Arbeitgeber umsetzbare Möglichkeit ist die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie, die zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise temporär bis zum 31.12.2024 eingeführt wurde. Der Arbeitgeber kann (einzelnen) Mitarbeitern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen frei wählbaren Betrag von bis zu 3.000 EUR in Form von einer Geldzahlung oder Sachbezügen zukommen lassen. Diese Möglichkeit besteht bereits seit 2022 und kann nur insoweit in Anspruch genommen werden, als der Mitarbeiter diese Prämie noch nicht erhalten hat.
Für Familien bedeutend ist der sog. Kindergartenzuschuss, den der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewähren kann. Der steuerfreie Zuschuss kann in Form von Sachzuwendungen, d.h. für Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten in betriebseigenen Kindergärten, oder in Form von Barzuwendungen für die Unterbringung und Betreuung in betriebsfremden Kindergärten geleistet werden. Neben (außer-)betrieblichen Kindergärten ist die Unterbringung und Betreuung beispielsweise auch in Kindertagesstätten, in Kinderkrippen oder bei Tagesmüttern erfasst.