Nach unserer ersten Schaukel mit dem Familienheim folgt nun eine weitere „Gestaltungsschaukel“. Wie können hohe Vermögenswerte zwischen Ehegatten übertragen werden, ohne Schenkungsteuer auszulösen? Eine mögliche Antwort hierauf ist die sogenannte Güterstandsschaukel.
Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbart haben. Wird die Zugewinngemeinschaft beendet, erfolgt ein Ausgleich des erwirtschafteten Zugewinns zwischen den Ehegatten. Gesetzlich ist dies erst bei Beendigung der Ehe durch Tod oder Scheidung vorgesehen. Eine steuerfreie Schenkung zu Lebzeiten ist auf den Freibetrag zwischen Ehegatten in Höhe von 500.000 EUR innerhalb von zehn Jahren limitiert, sofern nicht das von der Schenkungsteuer befreite Familienheim übertragen wird (Link zu Familienheimschaukel). Eine schenkungsteuerfreie Übertragung über diesem Freibetrag können Ehegatten mit Hilfe der Güterstandsschaukel erreichen, denn sie können von der güterrechtlichen Vertragsfreiheit Gebrauch machen, nach der sie den Güterstand jederzeit wechseln können. Dieses Gestaltungsinstrument eignet sich insbesondere dann, wenn im Laufe der Ehe einer der Ehegatten ein deutlich größeres Vermögen als der andere Ehegatte erwirtschaftet hat.
Bei der Güterstandsschaukel beenden die Ehegatten durch notariellen Ehevertrag einvernehmlich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und wechseln in die Gütertrennung. Dadurch wird ein gesetzlicher Zugewinnausgleichsanspruch ausgelöst. Der vermögendere Ehegatte hat eine zunächst auf Geld gerichtete Verpflichtung gegenüber dem anderen Ehegatten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung unterliegt jedoch nicht der Schenkungsteuer, da es sich hierbei um eine gesetzliche und damit nicht freiwillig eingegangene Verpflichtung handelt. Sie ist zudem nicht auf Geld begrenzt, sondern es können bspw. auch Depotvermögen oder Immobilienwerte übertragen werden. Dabei sind jedoch etwaige ertragsteuerliche Auswirkungen zu berücksichtigen.