Als Alternative zum Erwerb eines PKWs durch einen Unternehmer bietet die PKW-Vermietung zwischen Ehegatten aus ertrag- sowie umsatzsteuerlicher Sicht erhebliche Vorteile, denn dadurch lässt sich u.a. die Besteuerung bei einer späteren Veräußerung des PKWs vermeiden. Auch wird nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern, insbesondere Ärzten, effektiv ein teilweiser Vorsteuerabzug ermöglicht.
Der Bundesfinanzhof („BFH“) sieht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (vom 29.09.2022, V R 29/20) im sog. Ehegatten-Vorschaltmodell keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch. Durch die Anerkennung des Modells ist nunmehr eine rechtssichere Umsetzung möglich. Im folgenden Beitrag werden die Funktionsweise dieses Gestaltungsmodells sowie dessen steuerliche Auswirkungen und die damit verbundenen Vorteile dargestellt.
1. Die Ausgangslage
Eine unternehmerische oder freiberufliche Betätigung erfordert häufig die Unterhaltung eines PKWs. Regelmäßig hat der Unternehmer hierbei die Wahl, ob er den PKW least oder erwirbt. Beim Leasing stellen die Leasingraten steuermindernde Betriebsausgaben dar, während beim Erwerb des PKWs die Anschaffungskosten im Rahmen der Abschreibung über sechs Jahre steuermindernd geltend gemacht werden können. Bei der Veräußerung des PKWs ist der Buchgewinn (Verkaufspreis abzgl. der um die bisherige Abschreibung geminderten Anschaffungskosten des PKWs) zu versteuern. Die laufenden Ausgaben für den PKW stellen in beiden Fällen Betriebsausgaben dar. Die private Nutzung des Fahrzeugs ist im Rahmen der 1%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode zu versteuern.
2. Umsetzung des Modells
Im Ehegattenvorschaltmodell wird der PKW durch eine dritte, vom Unternehmer finanziell unabhängige Person, z.B. den Ehegatten erworben. Zwischen den Ehegatten wird ein Leasingvertrag über den PKW abgeschlossen, der den Konditionen, die fremde Dritte für dieses Geschäft zu Grunde legen würden, entspricht. Als Referenz kann ein Leasingangebot eines Autohauses eingeholt werden. Es wird eine feste Grundvertragslaufzeit von 36 Monaten vereinbart, die ggfs. verlängert werden kann. Nach Ende dieser Mindestlaufzeit bzw. einer Kündigung nach einer verlängerten Laufzeit steht dem Unternehmer als Leasingnehmer keine Kaufoption zu. Der dadurch nicht mehr benötigte PKW wird durch den Leasinggeber (bspw. den Ehegatten) veräußert.
3. Auswirkungen Ertragssteuer
3.1. Auswirkungen beim Unternehmen (Leasingnehmer)
Der Leasingvertrag wird so ausgestaltet, dass das wirtschaftliche Eigentum am PKW nicht beim nutzenden Unternehmer liegt. Hierdurch sind die Leasingraten steuermindernde Betriebsausgaben und der PKW ist beim nutzenden Unternehmer nicht zu bilanzieren. Auch die übrigen Kosten für den PKW stellen Betriebsausgaben dar. Bei einer anteiligen Privatnutzung des PKWs durch den Leasingnehmer findet grundsätzlich die 1%-methode bzw. Fahrtenbuchmethode Anwendung.
3.2. Auswirkungen beim Leasinggeber
Der Leasinggeber erzielt bei der Vermietung eines PKWs sog. Sonstige Einkünfte. Die Einkünfte ermitteln sich durch den Abzug der Werbungskosten, insbesondere der Abschreibung des PKWs über sechs Jahre, von den erhaltenen Leasingraten. Betragen die so ermittelten Einkünfte weniger als 256 EUR im Jahr, sind sie steuerfrei.
Werden zur Einkünfteerzielung genutzte Wirtschaftsgüter innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Hiervon ausgenommen sind jedoch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die somit zu keinem privaten Veräußerungsgeschäft führen. Nun stellt sich die Frage, ob die Veräußerung des PKWs als steuerunschädliche Veräußerung eines Gegenstands des täglichen Gebrauchs zu beurteilen ist. Hierauf deutet die bislang ergangene finanzgerichtliche Rechtsprechung hin. Dabei soll es unebachtlich sein, ob der Gegenstand des täglichen Gebrauchs tatsächlich zur Einkünfteerzielung eingesetzt wurde oder nicht. Die Veräußerung wäre damit nicht steuerbar.