Ehegatten-Vorschaltmodell PKW

Ehegatten-Vorschaltmodell PKW

Dr. Julian Bauer

Als Alternative zum Erwerb eines PKWs durch einen Unternehmer bietet die PKW-Vermietung zwischen Ehegatten aus ertrag- sowie umsatzsteuerlicher Sicht erhebliche Vorteile, denn dadurch lässt sich u.a. die Besteuerung bei einer späteren Veräußerung des PKWs vermeiden. Auch wird nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern, insbesondere Ärzten, effektiv ein teilweiser Vorsteuerabzug ermöglicht. 

Der Bundesfinanzhof („BFH“) sieht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (vom 29.09.2022, V R 29/20) im sog. Ehegatten-Vorschaltmodell keinen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch. Durch die Anerkennung des Modells ist nunmehr eine rechtssichere Umsetzung möglich. Im folgenden Beitrag werden die Funktionsweise dieses Gestaltungsmodells sowie dessen steuerliche Auswirkungen und die damit verbundenen Vorteile dargestellt.

1. Die Ausgangslage

Eine unternehmerische oder freiberufliche Betätigung erfordert häufig die Unterhaltung eines PKWs. Regelmäßig hat der Unternehmer hierbei die Wahl, ob er den PKW least oder erwirbt. Beim Leasing stellen die Leasingraten steuermindernde Betriebsausgaben dar, während beim Erwerb des PKWs die Anschaffungskosten im Rahmen der Abschreibung über sechs Jahre steuermindernd geltend gemacht werden können. Bei der Veräußerung des PKWs ist der Buchgewinn (Verkaufspreis abzgl. der um die bisherige Abschreibung geminderten Anschaffungskosten des PKWs) zu versteuern. Die laufenden Ausgaben für den PKW stellen in beiden Fällen Betriebsausgaben dar. Die private Nutzung des Fahrzeugs ist im Rahmen der 1%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode zu versteuern.

2. Umsetzung des Modells

Im Ehegattenvorschaltmodell wird der PKW durch eine dritte, vom Unternehmer finanziell unabhängige Person, z.B. den Ehegatten erworben. Zwischen den Ehegatten wird ein Leasingvertrag über den PKW abgeschlossen, der den Konditionen, die fremde Dritte für dieses Geschäft zu Grunde legen würden, entspricht. Als Referenz kann ein Leasingangebot eines Autohauses eingeholt werden. Es wird eine feste Grundvertragslaufzeit von 36 Monaten vereinbart, die ggfs. verlängert werden kann. Nach Ende dieser Mindestlaufzeit bzw. einer Kündigung nach einer verlängerten Laufzeit steht dem Unternehmer als Leasingnehmer keine Kaufoption zu. Der dadurch nicht mehr benötigte PKW wird durch den Leasinggeber (bspw. den Ehegatten) veräußert.


3. Auswirkungen Ertragssteuer
3.1. Auswirkungen beim Unternehmen (Leasingnehmer) 

Der Leasingvertrag wird so ausgestaltet, dass das wirtschaftliche Eigentum am PKW nicht beim nutzenden Unternehmer liegt. Hierdurch sind die Leasingraten steuermindernde Betriebsausgaben und der PKW ist beim nutzenden Unternehmer nicht zu bilanzieren. Auch die übrigen Kosten für den PKW stellen Betriebsausgaben dar. Bei einer anteiligen Privatnutzung des PKWs durch den Leasingnehmer findet grundsätzlich die 1%-methode bzw. Fahrtenbuchmethode Anwendung.

3.2. Auswirkungen beim Leasinggeber 

Der Leasinggeber erzielt bei der Vermietung eines PKWs sog. Sonstige Einkünfte. Die Einkünfte ermitteln sich durch den Abzug der Werbungskosten, insbesondere der Abschreibung des PKWs über sechs Jahre, von den erhaltenen Leasingraten. Betragen die so ermittelten Einkünfte weniger als 256 EUR im Jahr, sind sie steuerfrei. 

Werden zur Einkünfteerzielung genutzte Wirtschaftsgüter innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Hiervon ausgenommen sind jedoch Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die somit zu keinem privaten Veräußerungsgeschäft führen. Nun stellt sich die Frage, ob die Veräußerung des PKWs als steuerunschädliche Veräußerung eines Gegenstands des täglichen Gebrauchs zu beurteilen ist. Hierauf deutet die bislang ergangene finanzgerichtliche Rechtsprechung hin. Dabei soll es unebachtlich sein, ob der Gegenstand des täglichen Gebrauchs tatsächlich zur Einkünfteerzielung eingesetzt wurde oder nicht. Die Veräußerung wäre damit nicht steuerbar.

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4. Umsatzsteuerliche Auswirkungen

Durch die Nutzungsüberlassung wird der Ehegatte aus umsatzsteuerlicher Sicht unternehmerisch tätig. Wichtig ist, dass der Leasingvertrag auch tatsächlich durchgeführt wird und kein Scheingeschäft vorliegt. Betragen die Einkünfte des Leasingebers nicht mehr als 22.000 EUR im Jahr, ist er grds. Kleinunternehmer und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Damit der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKWs beansprucht werden kann, muss auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet werden. Dadurch unterliegen auch die vom Leasingnehmer gezahlten Leasingraten der Umsatzsteuer. Soweit der Leasingnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann er diese geltend machen. Damit wird beim Leasinggeber aus dem Erwerb des PKWs ein Vorsteuerabzug generiert, der beim nutzenden Unternehmer ggfs. ausgeschlossen wäre. 

Wird der PKW nach mehr als fünf Jahren veräußert, kann wieder zur Kleinunternehmerregelung optiert werden und der Verkauf des PKW ist umsatzsteuerfrei. Da aus dem Erwerb der Vorsteuerabzug möglich war, ergibt sich ein Steuervorteil, wenn der nutzende Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

5. Besonderheiten bei der Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften

Im Grundsatz ist das Gestaltungsmodell auch anwendbar, wenn der Leasingnehmer eine Gesellschaft ist. Ist der Leasingnehmer eine Kapitalgesellschaft, sollte der Leasinggeber nicht mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt sein. Ist der Leasingeber eine Personengesellschaft, darf der Leasinggeber nicht an der Gesellschaft beteiligt sein, da der PKW in diesem Fall steuerliches Betriebsvermögen des Gesellschafters darstellt.

Das Fazit

Das Ehegatten-Vorschaltmodell bei der PKW-Vermietung stellt ein Gestaltungsinstrument dar, mit dem erhebliche steuerliche Vorteile erreicht werden können. Dabei sind verschiedene Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere muss die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Ehegatten gewahrt sein, der Leasingvertrag dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen sowie dessen tatsächliche Durchführung gewährleistet sein. Ob das Gestaltungsmodell im Einzelfall vorteilsbringend anwendbar ist sowie die passgenaue Ausgestaltung des Modells, sollten stets Gegenstand einer detaillierten Prüfung sein.


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