Tochtergesellschaften oder Niederlassungen im Ausland, die beispielsweise den dortigen Markt bedienen oder den Wareneinkauf vor Ort über-nehmen, sind heutzutage auch im Mittelstand weit verbreitet. Dabei sind neben wirtschaftlichen und organisatorischen Fragen hierzulande auch aus steuerlicher Sicht eine Reihe von Pflichten und Fallstricken zu beachten, wenn eine ausländische Tochtergesellschaft gegründet wird.
Nach § 138 AO müssen Unternehmen, die eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung im Ausland gründen dies dem zuständigen Finanzamt in Deutschland mitteilen. Die Meldung ist zusammen mit der Steuererklärung des betroffenen Jahres vorzunehmen. Das heißt, es gilt grundsätzlich die gleiche Frist wie für die Abgabe der Steuererklärungen – Fristverlängerungen gelten nicht.
Steuerpflicht und Betriebstätten
Gründet ein deutsches Unternehmen im Ausland eine Tochtergesellschaft, liegt der statuarische Sitz der Tochtergesellschaft grundsätzlich in diesem Staat. Der Ort der Geschäftsleitung muss jedoch nicht zwingend mit dem Sitz übereinstimmen, denn die Geschäftsleitung ist an dem Ort, an dem der für die laufende Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird, also dort, wo die Entscheidungen des Tagesgeschäfts getroffen werden. Sollte es keine Büroräume geben, nimmt die Finanzverwaltung im Zwei-fel an, dass sich die Geschäftsleitung in der Wohnung des Geschäftsführers befindet. Ist die Geschäftsleitung in Deutsch-land verortet, ist die Tochtergesellschaft trotz ihres ausländischen Sitzes in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.
Um dies zu vermeiden, könnte zum Beispiel ein Geschäftsführer im Ausland eingestellt werden, der hauptsächlich im Büro am Sitz der Gesellschaft arbeitet.
Ist die ausländische Gesellschaft in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, könnte eine beschränkte Körperschaft-steuerpflicht in Deutschland vorliegen, die ihre inländischen Einkünfte umfasst. Dies kann beispielsweise bei der Vermietung eines inländischen Grundstücks oder bei der Unterhaltung einer Betriebstätte erfüllt sein. Eine Betriebstätte ist eine Geschäfts-einrichtung, die der Tätigkeit des Unternehmens dient, etwa eine Verkaufsstelle. Soweit die ausländische Gesellschaft in Deutsch-land keine (un-)beschränkte Steuerpflicht begründet, werden ihre Einkünfte grundsätzlich nur in dem ausländischen Staat besteuert.
Alles rund um Verrechnungspreise
Das deutsche Außensteuergesetz sieht vor, dass Einkünfte der deutschen Muttergesellschaft aus der Geschäftsbeziehung zu der Tochter im Ausland nicht dadurch gemindert werden dürfen, dass nicht fremdübliche Preise zwischen der Mutter- und der Tochter-gesellschaft zugrunde gelegt werden. So soll vermieden werden, dass durch die Wahl von Verrechnungspreisen Einkünfte in das niedrigbesteuerte Ausland verlagert werden. Ist beispielsweise geplant, den Einkauf von Waren über die Tochtergesellschaft im Ausland abzuwickeln, ist darauf zu achten, dass die Verrechnung an die deutsche Muttergesellschaft fremdüblich ist. In Abhängigkeit von Größenmerkmalen sind zudem umfangreiche Verrechnungspreisdokumentationen zu erstellen. Dabei ist zu beachten, dass es ab dem Wirtschaftsjahr 2025 erhebliche Verschärfungen im Hinblick auf die Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation gibt. Die Finanzverwaltung kann künftig jederzeit eine voll-umfängliche Verrechnungspreisdokumentation anfordern. Bei Betriebsprüfungen besteht die Vorlagepflicht künftig immer, auch ohne gesonderte Aufforderung (30 Tage ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung).