Unterwegs im Steuerdschungel - Fallstricke bei Gründung einer Auslandstochtergesellschaft

Unterwegs im Steuerdschungel - Fallstricke bei Gründung einer Auslandstochtergesellschaft

Dr. Julian Bauer

Tochtergesellschaften oder Niederlassungen im Ausland, die beispielsweise den dortigen Markt bedienen oder den Wareneinkauf vor Ort über-nehmen, sind heutzutage auch im Mittelstand weit verbreitet. Dabei sind neben wirtschaftlichen und organisatorischen Fragen hierzulande auch aus steuerlicher Sicht eine Reihe von Pflichten und Fallstricken zu beachten, wenn eine ausländische Tochtergesellschaft gegründet wird.

Nach § 138 AO müssen Unternehmen, die eine Tochtergesellschaft oder Niederlassung im Ausland gründen dies dem zuständigen Finanzamt in Deutschland mitteilen. Die Meldung ist zusammen mit der Steuererklärung des betroffenen Jahres vorzunehmen. Das heißt, es gilt grundsätzlich die gleiche Frist wie für die Abgabe der Steuererklärungen – Fristverlängerungen gelten nicht.

Steuerpflicht und Betriebstätten

Gründet ein deutsches Unternehmen im Ausland eine Tochtergesellschaft, liegt der statuarische Sitz der Tochtergesellschaft grundsätzlich in diesem Staat. Der Ort der Geschäftsleitung muss jedoch nicht zwingend mit dem Sitz übereinstimmen, denn die Geschäftsleitung ist an dem Ort, an dem der für die laufende Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird, also dort, wo die Entscheidungen des Tagesgeschäfts getroffen werden. Sollte es keine Büroräume geben, nimmt die Finanzverwaltung im Zwei-fel an, dass sich die Geschäftsleitung in der Wohnung des Geschäftsführers befindet. Ist die Geschäftsleitung in Deutsch-land verortet, ist die Tochtergesellschaft trotz ihres ausländischen Sitzes in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Um dies zu vermeiden, könnte zum Beispiel ein Geschäftsführer im Ausland eingestellt werden, der hauptsächlich im Büro am Sitz der Gesellschaft arbeitet. 

Ist die ausländische Gesellschaft in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig, könnte eine beschränkte Körperschaft-steuerpflicht in Deutschland vorliegen, die ihre inländischen Einkünfte umfasst. Dies kann beispielsweise bei der Vermietung eines inländischen Grundstücks oder bei der Unterhaltung einer Betriebstätte erfüllt sein. Eine Betriebstätte ist eine Geschäfts-einrichtung, die der Tätigkeit des Unternehmens dient, etwa eine Verkaufsstelle. Soweit die ausländische Gesellschaft in Deutsch-land keine (un-)beschränkte Steuerpflicht begründet, werden ihre Einkünfte grundsätzlich nur in dem ausländischen Staat besteuert.

Alles rund um Verrechnungspreise

Das deutsche Außensteuergesetz sieht vor, dass Einkünfte der deutschen Muttergesellschaft aus der Geschäftsbeziehung zu der Tochter im Ausland nicht dadurch gemindert werden dürfen, dass nicht fremdübliche Preise zwischen der Mutter- und der Tochter-gesellschaft zugrunde gelegt werden. So soll vermieden werden, dass durch die Wahl von Verrechnungspreisen Einkünfte in das niedrigbesteuerte Ausland verlagert werden. Ist beispielsweise geplant, den Einkauf von Waren über die Tochtergesellschaft im Ausland abzuwickeln, ist darauf zu achten, dass die Verrechnung an die deutsche Muttergesellschaft fremdüblich ist. In Abhängigkeit von Größenmerkmalen sind zudem umfangreiche Verrechnungspreisdokumentationen zu erstellen. Dabei ist zu beachten, dass es ab dem Wirtschaftsjahr 2025 erhebliche Verschärfungen im Hinblick auf die Vorlage einer Verrechnungspreisdokumentation gibt. Die Finanzverwaltung kann künftig jederzeit eine voll-umfängliche Verrechnungspreisdokumentation anfordern. Bei Betriebsprüfungen besteht die Vorlagepflicht künftig immer, auch ohne gesonderte Aufforderung (30 Tage ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung).

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Wenn es zu Funktionsverlagerungen kommt

Kommt es im Zuge der Gründung einer Tochtergesellschaft zu einer Funktionsverlagerung, also eine Funktion, die bisher in Deutschland ausgeübt wurde, hat dies Auswirkungen auf die Gewinnbesteuerung. Da die Gewinne künftig nicht mehr in Deutschland steuerpflichtig sind, führen die Vorschriften über die Funktionsverlagerung dazu, dass das auf die ausländische Gesellschaft übergegangene Gewinnpotenzial in Deutschland einmalig zu versteuern ist.

Hier greift die Hinzurechnungsbesteuerung

Wenn eine ausländische Gesellschaft, die durch einen inländischen Gesellschafter beherrscht wird, sogenannte passive Einkünfte erzielt und diese niedrig besteuert werden – unter 15 Pro-zent –, kommt es in Deutschland zu der sogenannten Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz. Das führt auch ohne Ausschüttung der ausländischen Gesellschaft nach Deutschland zu einer inländischen Besteuerung beim beherrschenden Anteilseigner.

Das Thema passive Einkünfte kann auch im Handel – im Grund-satz eine aktive Tätigkeit – eine Rolle spielen. Dies gilt etwa, wenn die ausländische Gesellschaft dem beherrschenden Gesellschaf-ter oder einer ihm nahestehenden Person die Verfügungsmacht an den Waren verschafft. In diesen Fällen wird unterstellt, dass die ausländische Gesellschaft nur zur Verlagerung von Einkunftsquellen ins Ausland „zwischengeschaltet“ ist. Das hat zur Folge, dass diese passiven Einkünfte in Deutschland der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen. Wird nachgewiesen, dass die ausländische Gesellschaft einen angemessenen Geschäftsbetrieb im Ausland unterhält und die Handelstätigkeit selbst unter Teilnahme am all-gemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausübt, liegt wiederum eine aktive und damit unschädliche Tätigkeit vor. Sind die Vorausset-zungen für die Hinzurechnungsbesteuerung erfüllt, unterliegen die Einkünfte einer EU/EWR-Gesellschaft allerdings nicht der Hinzurechnungsbesteuerung, soweit die Gesellschaft einer wesentlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht. Hierfür muss ausreichend Substanz, insbesondere eine sachliche und personelle Ausstattung, gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.

Achtung Quellensteuer

Zahlt die deutsche Muttergesellschaft Gebühren an die ausländische Tochtergesellschaft, etwa für die Nutzung von Lizenzen und Patenten, ist in Deutschland eine Quellensteuer in Höhe von 15 Prozent einzubehalten. Hier kommt gegebenenfalls eine Entlastung von der Abzugsteuer auf Grund eines Doppelbesteuerungs-abkommens oder bei EU-Sachverhalten auf Antrag eine Freistellung nach § 50g EStG („Mutter-Tochter-Richtlinie“) in Betracht.

Entsendung von Mitarbeitenden

Bei einer Entsendung von Mitarbeitenden der deutschen Mutter-gesellschaft an die Tochtergesellschaft im Ausland ist darauf zu achten, in welchem Staat die Lohnsteuer erhoben wird und die Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind. Dabei müssen auch gegebenenfalls erforderliche Nachweise erbracht werden.

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